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Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer-, Service- und Wartungsbedingungen

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer-, Service- und Wartungsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Verkäufe, Dienstleistungen, Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und sonstige Kundendienstleistungen der SOLARFOCUS GmbH, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

1.2 Der Verkauf und die Lieferung von SOLARFOCUS-Produkten erfolgt ausschließlich an Unternehmer, insbesondere an Großhändler, Fachhändler, Installateure und sonstige gewerbliche Wiederverkäufer. Ein eigenständiger Direktverkauf von Produkten an Verbraucher erfolgt nicht.

1.3 Die Verwendung, Lieferung oder der Einbau von Ersatzteilen, Verbrauchsmaterialien oder sonstigen Komponenten im Rahmen einer von SOLARFOCUS beauftragten Service-, Wartungs- oder Reparaturleistung bleibt vom Ausschluss des Direktverkaufs an Verbraucher unberührt.

1.4 Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und sonstige Kundendienstleistungen können auch direkt mit Anlagenbetreibern, Endkunden oder Verbrauchern abgeschlossen werden. Für solche Leistungen gelten ergänzend die Bestimmungen über Service-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen sowie, bei Verbrauchern, die zwingenden gesetzlichen Verbraucherrechte.

1.5 Verbraucher im Sinne dieser Bedingungen sind Personen, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer sind Personen oder Gesellschaften, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

1.6 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von SOLARFOCUS ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn SOLARFOCUS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen liefert oder leistet.

1.7 Bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern gelten diese Bedingungen auch für künftige Geschäfte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Bei Verträgen mit Verbrauchern werden die jeweils maßgeblichen Bedingungen vor Vertragsabschluss gesondert zur Kenntnis gebracht.

2. Angebote, technische Unterlagen und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von SOLARFOCUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von SOLARFOCUS oder durch tatsächliche Lieferung der bestellten Ware bzw. Erbringung der beauftragten Leistung zustande. Erfolgt eine Lieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.3 SOLARFOCUS ist berechtigt, Bestellungen oder Aufträge von Unternehmern binnen sieben Werktagen ab Eingang ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Bereits geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall rückerstattet.

2.4 Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Informationspflichten. Ein Verbraucher wird vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Vertragsinhalte informiert.

2.5 Änderungen, Ergänzungen oder Stornierungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von SOLARFOCUS. Bei Verträgen mit Unternehmern können durch Änderungen oder Stornierungen entstehende Kosten, insbesondere Bearbeitungs-, Planungs-, Beschaffungs-, Lager-, Transport- oder Rückabwicklungskosten, verrechnet werden.

2.6 Sämtliche technischen Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Kalkulationen, Softwarebeschreibungen, Schemata und sonstigen Dokumente bleiben geistiges Eigentum von SOLARFOCUS. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke verwendet werden.

2.7 Angaben in Prospekten, Preislisten, Katalogen, technischen Unterlagen, Datenblättern, Abbildungen oder sonstigen Produktinformationen, insbesondere zu Maßen, Gewichten, Leistungen, Energieverbrauch, Betriebskosten und technischen Werten, sind Richtwerte und nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

2.8 Änderungen der Produkte, Komponenten, Software, technischen Ausführung oder Konstruktion aufgrund technischer Weiterentwicklung bleiben vorbehalten, sofern dadurch die vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Preise und Preisänderungen

3.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro. Bei Verträgen mit Unternehmern verstehen sich die Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer, ab Werk bzw. ab Lager, ohne Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Versand- und Vertriebskosten.

3.2 Preise ohne Mengenangabe sind Stückpreise. Verpackungs-, Versand-, Transport- und sonstige Nebenkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert verrechnet.

3.3 Bei Verträgen mit Unternehmern ist SOLARFOCUS berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung oder Leistungsausführung nachweisbare und nicht von SOLARFOCUS zu vertretende Kostensteigerungen ergeben. Dies gilt insbesondere bei Erhöhungen von Material-, Rohstoff-, Energie-, Transport-, Lohn-, Lieferanten-, Zoll-, Abgaben- oder Wechselkurskosten. Die Anpassung erfolgt nur im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Kostensteigerung. SOLARFOCUS wird den Auftraggeber über die Preisänderung informieren.

3.4 Erfolgt die Lieferung oder Leistung innerhalb von zwei Monaten ab Vertragsabschluss, bleibt der vereinbarte Preis unverändert, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.5 Preisangaben in Angeboten an Unternehmer gelten, sofern im Angebot nicht abweichend angegeben, für sechs Wochen ab Angebotsdatum. Nach Ablauf dieser Frist ist SOLARFOCUS berechtigt, neue Preise bekanntzugeben.

3.6 Für Dienstleistungen, insbesondere Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und Kundendienstleistungen, gelten die jeweils vereinbarten Preise oder, mangels besonderer Vereinbarung, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze, Fahrtkostenpauschalen, Materialpreise und Nebenkosten von SOLARFOCUS.

3.7 Gegenüber Verbrauchern werden Preisänderungen nach Vertragsabschluss nur vorgenommen, soweit sie gesetzlich zulässig, sachlich gerechtfertigt und vor Vertragsabschluss klar vereinbart wurden.

4. Lieferfristen, Leistungsfristen und höhere Gewalt

4.1 Liefer- und Leistungsfristen sowie Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

4.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche vom Auftraggeber zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere technische Klärungen abgeschlossen, erforderliche Unterlagen übermittelt, Freigaben erteilt, Anzahlungen geleistet und sonstige Mitwirkungspflichten erfüllt sind.

4.3 Verzögerungen aufgrund von Umständen, die SOLARFOCUS nicht zu vertreten hat, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Naturereignissen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Transportstörungen, Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Pandemien, Krieg, Sanktionen, Cyberangriffen oder vergleichbaren Ereignissen.

4.4 Dauern solche Hindernisse länger als acht Wochen an, ist SOLARFOCUS bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Schadenersatzansprüche entstehen. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu bezahlen; bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden rückerstattet.

4.5 SOLARFOCUS ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen vorzunehmen und gesondert zu verrechnen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

4.6 Werden Beginn, Durchführung oder Abschluss einer Leistung aus Gründen verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist SOLARFOCUS berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten, Wartezeiten, Lagerkosten, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen gesondert zu verrechnen.

B. Produktverkauf und Lieferung an Unternehmer

5. Lieferung, Versand, Annahmeverzug und Gefahrenübergang

5.1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts B gelten für den Verkauf und die Lieferung von SOLARFOCUS-Produkten an Unternehmer, insbesondere Großhändler, Fachhändler, Installateure und sonstige gewerbliche Wiederverkäufer.

5.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen ab Werk bzw. ab Lager.

5.3 Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer, Spediteur, Transporteur oder sonstigen mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

5.4 Wird die Ware vom Auftraggeber nicht rechtzeitig übernommen oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist SOLARFOCUS berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern und die Ware zu fakturieren. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung bleibt aufrecht.

5.5 Die Zustellung erfolgt ab einer Nettobestellsumme von EUR 1.000,00 in Österreich bzw. EUR 3.000,00 in Deutschland frei Haus, Lager Großhandel, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichende Lieferbedingungen vereinbart wurden. Eine frachtfreie Lieferung ändert nichts am Gefahrübergang gemäß Punkt 5.3, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

5.6 Bei Photovoltaik-Produkten gilt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart: netto, kein Skonto möglich, nicht bonusfähig.

5.7 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten ergänzend die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.

6. Prüfung, Beanstandung und Abnahme bei Warenlieferungen

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Übernahme, jedenfalls aber vor Einbau, Weiterverkauf, Weiterverarbeitung oder Inbetriebnahme, auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren, erkennbare Mängel und Transportschäden zu prüfen.

6.2 Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Übernahme, schriftlich und nachvollziehbar zu melden. Die Meldung hat jedenfalls die Lieferschein- oder Rechnungsnummer, eine Beschreibung des Mangels und, soweit möglich, geeignete Fotos oder sonstige Nachweise zu enthalten.

6.3 Verdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Entdeckung, schriftlich zu melden.

6.4 Unterbleibt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Mängelrüge durch einen Unternehmer, gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche wegen solcher Mängel sind dann ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.5 Wird eine Abnahmeprüfung ausdrücklich vereinbart, sind deren Umfang, Ort, Zeitpunkt und Kosten vorab schriftlich festzulegen. Ergibt die Abnahme die vertragsgemäße Ausführung, ist dies von den Vertragsparteien zu bestätigen.

7. Zahlung bei Warenlieferungen an Unternehmer

7.1 Sofern nicht anders vereinbart, gelten für Warenlieferungen an Unternehmer folgende Zahlungskonditionen: Zahlung binnen acht Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 20 Tagen netto. Für Photovoltaik-Produkte ist kein Skonto möglich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

7.2 Zahlungen haben ausschließlich auf ein von SOLARFOCUS bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von SOLARFOCUS als geleistet.

7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten, sofern diese Gegenansprüche von SOLARFOCUS nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

7.4 Bei Zahlungsverzug von Unternehmern ist SOLARFOCUS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher bzw. vereinbarter Höhe, angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten sowie sonstige durch den Zahlungsverzug verursachte Schäden zu verrechnen.

7.5 Bei Zahlungsverzug ist SOLARFOCUS außerdem berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Forderungen zurückzuhalten, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von SOLARFOCUS.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln, sachgemäß zu lagern und ausreichend gegen übliche Risiken zu versichern.

8.3 Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

8.4 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer sicherungshalber an SOLARFOCUS ab. SOLARFOCUS nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Geschäftsbüchern ordnungsgemäß zu vermerken, soweit dies zur Wirksamkeit oder Nachvollziehbarkeit der Sicherung erforderlich ist.

8.5 Der Auftraggeber ist widerruflich berechtigt, die an SOLARFOCUS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. SOLARFOCUS kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

8.6 Werden von SOLARFOCUS gelieferte Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt SOLARFOCUS, soweit gesetzlich zulässig, Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der neu entstandenen Sache.

8.7 Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Inanspruchnahme der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentums- bzw. Sicherungsrecht von SOLARFOCUS hinzuweisen und SOLARFOCUS unverzüglich schriftlich zu verständigen.

9. Internetvertrieb durch Auftraggeber und Vertriebspartner

9.1 Der Vertrieb von SOLARFOCUS-Produkten über Internetplattformen, Webshops, Marktplätze oder sonstige Online-Vertriebskanäle durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass Beratung, fachgerechte Planung, fachgerechte Installation vor Ort sowie Service- und Wartungsleistungen durch den Auftraggeber oder durch eine von ihm beauftragte fachlich und rechtlich ausreichend qualifizierte Person erbracht werden.

9.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass SOLARFOCUS-Produkte nur in einer Weise angeboten, beworben, verkauft, installiert und betreut werden, die den technischen Anforderungen, Montagevorgaben, Bedienungsanleitungen, Qualitätsstandards und Markeninteressen von SOLARFOCUS entspricht.

9.3 Der Auftraggeber hat Endkunden alle erforderlichen Produktinformationen, Bedienungs- und Montageanleitungen, Sicherheitshinweise, Wartungsvorgaben und sonstigen von SOLARFOCUS bereitgestellten Unterlagen vollständig und rechtzeitig weiterzugeben.

9.4 Der Auftraggeber darf keine irreführenden, unvollständigen oder nicht freigegebenen technischen Aussagen über SOLARFOCUS-Produkte treffen. Produktabbildungen, Marken, Logos, Datenblätter und sonstige Unterlagen von SOLARFOCUS dürfen nur im Rahmen der jeweils erteilten Nutzungsrechte verwendet werden.

9.5 Bei Verstößen gegen die Vorgaben zum Internetvertrieb ist SOLARFOCUS berechtigt, die Belieferung auszusetzen, Nutzungsrechte an Marken-, Bild- und Produktunterlagen zu widerrufen und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Marke, der Produktsicherheit und der Qualitätsstandards zu verlangen.

10. Technische Anforderungen, Montage, Inbetriebnahme und Produktunterlagen

10.1 SOLARFOCUS-Produkte dürfen nur bestimmungsgemäß, entsprechend den technischen Unterlagen, Montage- und Bedienungsanleitungen, Wartungsvorgaben, Sicherheitsinformationen, gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik verwendet, installiert, betrieben und gewartet werden.

10.2 Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Wartung, Service, Umbauten und Reparaturen dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Fachbetriebe oder autorisierte Personen durchgeführt werden.

10.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Kunden sämtliche dem Produkt beigelegten oder von SOLARFOCUS bereitgestellten Produktinformationen, Bedienungsanleitungen, Montageanleitungen, Wartungspläne, Sicherheitshinweise und sonstigen Dokumente vollständig weiterzugeben oder deren Kenntnisnahme sicherzustellen.

10.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass produktgruppenspezifische Anforderungen, insbesondere zulässige Brennstoffe, Wasserqualität, Netzwerkanforderungen, Wartungsintervalle, Aufstellbedingungen, Sicherheitsabstände und technische Anschlussbedingungen, eingehalten werden.

10.5 Bei Nichtbeachtung der technischen Unterlagen, Verwendung ungeeigneter Brennstoffe, unsachgemäßer Montage, unsachgemäßem Betrieb, fehlender Wartung, nicht autorisierten Änderungen oder Weiterbenutzung trotz erkennbaren Mangels können Gewährleistungs-, Garantie- und Ersatzansprüche ausgeschlossen sein, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

10.6 Behördliche Genehmigungen, bauliche Voraussetzungen, Kamin-, Elektro-, Hydraulik-, Internet-, Netzwerk- oder sonstige bauseitige Voraussetzungen sind vom Auftraggeber bzw. Betreiber rechtzeitig und auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

11. Gewährleistung bei Warenlieferungen an Unternehmer

11.1 SOLARFOCUS leistet Gewähr für nachgewiesene Mängel, die bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen und rechtzeitig sowie ordnungsgemäß gerügt wurden.

11.2 SOLARFOCUS ist zunächst berechtigt, nach eigener Wahl Verbesserung, Austausch mangelhafter Teile, Ersatzlieferung oder sonstige angemessene Mängelbehebung vorzunehmen. Der Auftraggeber hat SOLARFOCUS die Möglichkeit einzuräumen, den behaupteten Mangel zu prüfen.

11.3 SOLARFOCUS entscheidet, ob die Mängelbehebung vor Ort, durch Rücksendung der Ware oder einzelner Teile, durch Ersatzteillieferung oder durch einen autorisierten Dritten erfolgt.

11.4 Kosten einer vom Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung werden nur ersetzt, wenn SOLARFOCUS dieser Mängelbehebung vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

11.5 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten, insbesondere Ein- und Ausbaukosten, Transport-, Entsorgungs-, Fahrt-, Wegzeit-, Hebe-, Gerüst-, Lager- oder sonstige Zusatzkosten, trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

11.6 Keine Gewährleistung besteht insbesondere für Mängel oder Schäden, die auf unsachgemäße Planung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Bedienung, Wartung, Lagerung, Reparatur oder Änderung, ungeeignete Betriebsbedingungen, ungeeignete Aufstellräume, ungeeignete Brennstoffe oder Betriebsmittel, natürliche Abnutzung, Verschleißteile, aggressive Umgebungseinflüsse, Verunreinigungen, Nager- oder Ungezieferbefall, Frost, Korrosion, Überspannung, Wasserschäden oder Weiterbenutzung trotz erkennbaren Mangels zurückzuführen sind.

11.7 Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SOLARFOCUS über und sind auf Verlangen an SOLARFOCUS zurückzugeben.

12. Garantie, Wartung und Ersatzteile

12.1 Garantien bestehen nur, soweit sie von SOLARFOCUS ausdrücklich schriftlich eingeräumt wurden, insbesondere in Garantiebedingungen, Garantiepässen, Wartungsvereinbarungen oder sonstigen schriftlichen Garantieerklärungen.

12.2 Garantieansprüche bei Lieferungen über den Fachhandel, Installateure, Großhändler oder sonstige Vertriebspartner beschränken sich, sofern in den Garantiebedingungen nicht ausdrücklich anders geregelt, auf die kostenlose Lieferung des Ersatzteils. Montage-, Fahrt-, Wegzeit-, Ausbau-, Einbau-, Transport- und sonstige Nebenkosten sind nicht umfasst.

12.3 Gesetzliche Gewährleistungsrechte, vertragliche Garantieansprüche, Wartungsverträge, Serviceleistungen und Kulanzleistungen sind rechtlich getrennt zu beurteilen.

12.4 Eine Wartung oder ein Serviceeinsatz verlängert oder erweitert gesetzliche Gewährleistungs- oder Garantiefristen nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder in einer Garantieerklärung vorgesehen ist.

12.5 Werden Leistungen durch Fachhändler, Installateure oder sonstige Vertriebspartner erbracht, ist dieser Vertragspartner für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen verantwortlich, sofern SOLARFOCUS die Leistung nicht selbst beauftragt oder übernommen hat.

13. Warenrückgabe bei Unternehmergeschäften

13.1 Rückgaben sind nur innerhalb eines Jahres ab Lieferung und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOLARFOCUS sowie mit von SOLARFOCUS ausgestelltem Abhol- oder Rücksendeauftrag möglich.

13.2 Der Rückgabewunsch ist unter Angabe der Lieferschein- oder Rechnungsnummer vor Rücksendung in der Verkaufsabteilung von SOLARFOCUS bekanntzugeben. Ohne Abhol- oder Rücksendeauftrag kann die Ware im Lager nicht zugeordnet werden; SOLARFOCUS ist in diesem Fall berechtigt, die Annahme zu verweigern oder die entstehenden Kosten zu verrechnen.

13.3 Rücknahmefähig sind ausschließlich unbenutzte, originalverpackte, vollständige und wiederverkaufsfähige Standardwaren. Sonderanfertigungen, projektbezogen gefertigte Waren, geöffnete, beschädigte, benutzte, veraltete oder nicht mehr lagerfähige Waren sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

13.4 Bei Rücknahmen werden Rückgabekosten in Höhe von 20 % des Netto-Warenwertes verrechnet. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel, Fehlteile, Beschädigungen, Reinigungs-, Prüf-, Verpackungs-, Transport- oder sonstige Zusatzkosten werden zusätzlich verrechnet. Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich diese Zahlungspflichten.

C. Service-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen

14. Umfang von Service-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen

14.1 Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und sonstige Kundendienstleistungen werden ausschließlich in dem vereinbarten Umfang erbracht. Maßgeblich sind insbesondere das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung, der Wartungsvertrag, der Serviceauftrag oder die schriftlich vereinbarte Leistungsbeschreibung.

14.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Anlage zum vereinbarten Termin frei zugänglich, betriebsbereit und sicher erreichbar ist. Erforderliche Vorarbeiten, behördliche Genehmigungen, bauseitige Voraussetzungen, Energieversorgung, geeignete Brennstoffe, Anlagendokumentation, Zugangsdaten und sonstige Mitwirkungspflichten sind rechtzeitig bereitzustellen.

14.3 Kann eine vereinbarte Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nur erschwert erbracht werden, ist SOLARFOCUS berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten, Fahrtkosten und allenfalls erforderliche Folgetermine gesondert zu verrechnen.

14.4 Service- und Wartungsleistungen umfassen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, keine baulichen Maßnahmen, keine Elektro-, Installations-, Kamin-, Hydraulik- oder sonstigen Fremdgewerke, keine behördlichen Einreichungen und keine Behebung von Mängeln, die auf unsachgemäße Planung, Montage, Bedienung, Wartung, ungeeignete Betriebsbedingungen, ungeeignete Brennstoffe, Fremdeingriffe oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

14.5 Bei Reparatur- und Serviceeinsätzen ist SOLARFOCUS berechtigt, wirtschaftlich zweckmäßige und technisch erforderliche Ersatzteile einzubauen oder auszutauschen, soweit dies zur Behebung des gemeldeten Mangels oder zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erforderlich ist.

14.6 Kostenpflichtige Zusatzleistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gegenüber Verbrauchern nur nach vorheriger Zustimmung erbracht. Davon ausgenommen sind Maßnahmen, die zur Abwehr unmittelbarer Sicherheitsrisiken oder zur Vermeidung eines erheblichen Schadens erforderlich sind.

14.7 Ersetzte Teile gehen, sofern sie im Rahmen von Gewährleistung, Garantie oder Kulanz kostenlos ersetzt werden, in das Eigentum von SOLARFOCUS über und sind auf Verlangen an SOLARFOCUS herauszugeben.

14.8 Wartungsverträge begründen keinen Anspruch auf kostenlose Reparaturen oder Ersatzteile, sofern dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Wartungsvertrag oder in einer Garantieerklärung vorgesehen ist.

15. Termine, Absagen und Mitwirkungspflichten

15.1 Vereinbarte Service-, Wartungs-, Reparatur- oder Inbetriebnahmetermine setzen voraus, dass die Anlage zugänglich, betriebsbereit und sicher erreichbar ist und alle erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt wurden.

15.2 Wird ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber nicht rechtzeitig abgesagt oder ist eine Leistungserbringung vor Ort aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht möglich, kann SOLARFOCUS die angefallenen Fahrt-, Warte- und Organisationskosten sowie angemessene Stornokosten verrechnen.

15.3 Gegenüber Verbrauchern werden Stornokosten nur verrechnet, soweit sie vor Vertragsabschluss klar vereinbart wurden und gesetzlich zulässig sind. Tatsächlich angefallene Fahrt- und Wartekosten können verrechnet werden, wenn die Leistungserbringung aus vom Verbraucher zu vertretenden Gründen unmöglich war.

16. Zahlung bei Service-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen

16.1 Für Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- und Kundendienstleistungen ist die Zahlung, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

16.2 Zahlungen haben ausschließlich auf ein von SOLARFOCUS bekanntgegebenes Konto zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst mit unwiderruflicher Gutschrift auf dem Konto von SOLARFOCUS als geleistet.

16.3 Gegenüber Unternehmern ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten, sofern diese Gegenansprüche von SOLARFOCUS nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

16.4 Gegenüber Verbrauchern gelten Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsbeschränkungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

16.5 Bei Zahlungsverzug von Unternehmern ist SOLARFOCUS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher bzw. vereinbarter Höhe sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen.

16.6 Gegenüber Verbrauchern werden Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten nur im gesetzlich zulässigen Umfang verrechnet.

17. Gewährleistung bei Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen

17.1 SOLARFOCUS leistet Gewähr für ordnungsgemäß erbrachte Service-, Wartungs- und Reparaturleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

17.2 Bei Unternehmern sind Mängel an Service-, Wartungs- oder Reparaturleistungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen ab Erkennbarkeit, schriftlich und nachvollziehbar zu rügen.

17.3 Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt.

17.4 Eine Gewährleistung für Service-, Wartungs- oder Reparaturleistungen besteht, soweit gesetzlich zulässig, nicht, soweit ein Mangel auf unsachgemäßer Bedienung, fehlender oder mangelhafter Mitwirkung, ungeeigneten Betriebsbedingungen, ungeeigneten Brennstoffen, Fremdeingriffen, nicht autorisierten Änderungen, natürlicher Abnutzung oder Weiterbetrieb trotz erkennbaren Mangels beruht.

17.5 Die Behebung von Mängeln, die nicht von SOLARFOCUS zu vertreten sind, wird nach Aufwand verrechnet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

D. Besondere Bestimmungen für Verbraucher bei Service-, Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen

18. Verbraucher-Serviceverträge

18.1 Wird ein Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- oder sonstiger Kundendienstvertrag direkt mit einem Verbraucher abgeschlossen, bleiben dessen zwingende gesetzliche Rechte unberührt.

18.2 Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz, insbesondere per Telefon, E-Mail oder Online-Formular, oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, informiert SOLARFOCUS den Verbraucher vor Vertragsabschluss in klarer und verständlicher Weise über die wesentlichen Merkmale der Leistung, den Gesamtpreis oder die Art der Preisberechnung, Zahlungs- und Leistungsbedingungen, die Identität und Kontaktdaten von SOLARFOCUS, ein allenfalls vorgesehenes Beschwerdeverfahren sowie über ein allenfalls bestehendes Rücktrittsrecht.

18.3 Der Verbraucher erhält die für den Vertrag maßgeblichen Informationen und Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail oder in Papierform.

18.4 Für Verbraucher-Serviceverträge gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Rücktrittsrechte. Diese Bedingungen beschränken solche Rechte nicht.

19. Rücktrittsrecht bei Verbraucher-Serviceverträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen

19.1 Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Service-, Wartungs-, Reparatur-, Inbetriebnahme- oder sonstige Kundendienstleistungen grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.

19.2 Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

19.3 Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Verbraucher SOLARFOCUS mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel per Brief oder E-Mail, über seinen Entschluss informieren, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verbraucher kann dafür das am Ende dieser Bedingungen enthaltene Muster-Rücktrittsformular verwenden; die Verwendung dieses Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben.

19.4 Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet.

19.5 Wenn der Verbraucher vom Vertrag zurücktritt, erstattet SOLARFOCUS alle Zahlungen, die SOLARFOCUS vom Verbraucher im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Rücktritt bei SOLARFOCUS eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet SOLARFOCUS dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Zahlung eingesetzt hat, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

19.6 Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass SOLARFOCUS bereits während der Rücktrittsfrist mit der Dienstleistung beginnt, so hat der Verbraucher SOLARFOCUS einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vereinbarten Dienstleistung entspricht.

20. Vorzeitiger Leistungsbeginn und Ausnahmen vom Rücktrittsrecht

20.1 Wünscht der Verbraucher, dass SOLARFOCUS bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Dienstleistung beginnt, hat der Verbraucher dies ausdrücklich zu verlangen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

20.2 Der Verbraucher bestätigt in diesem Fall, dass er zur Kenntnis nimmt, dass sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch SOLARFOCUS verloren gehen kann.

20.3 Kein Rücktrittsrecht besteht bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn der Verbraucher SOLARFOCUS ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

20.4 Der Ausschluss des Rücktrittsrechts bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gilt nicht für zusätzliche Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für Waren oder Ersatzteile, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt erforderlich sind.

E. Gemeinsame Bestimmungen

21. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

21.1 Gegenüber Unternehmern haftet SOLARFOCUS, soweit gesetzlich zulässig, nur für Schäden, die von SOLARFOCUS oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

21.2 Gegenüber Unternehmern ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, mittelbare Schäden, Folgeschäden, reine Vermögensschäden, Finanzierungskosten, Vertragsstrafen, Ansprüche Dritter oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

21.3 Gegenüber Unternehmern ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung begrenzt.

21.4 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen. Haftungsbeschränkungen gelten nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

21.5 Die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben stets unberührt.

22. Produkthaftung und Informationspflichten

22.1 Die von SOLARFOCUS gelieferten Produkte bieten jene Sicherheit, die aufgrund der einschlägigen Zulassungsvorschriften, technischen Normen, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Montagevorgaben, Wartungsvorschriften, Produktinformationen und sonstigen Hinweise berechtigterweise erwartet werden kann.

22.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle von SOLARFOCUS bereitgestellten Sicherheits-, Bedienungs-, Montage-, Wartungs- und Warnhinweise vollständig an seine Kunden und sonstige Abnehmer weiterzugeben.

22.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine Abnehmer in gleicher Weise zur Weitergabe dieser Informationen zu verpflichten, soweit dies für den bestimmungsgemäßen und sicheren Betrieb der Produkte erforderlich ist.

22.4 Der Auftraggeber hat SOLARFOCUS unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf sicherheitsrelevante Produktmängel, Schadensfälle, behördliche Beanstandungen oder mögliche Rückruf- bzw. Informationspflichten hinweisen.

22.5 Der Auftraggeber hält SOLARFOCUS, soweit gesetzlich zulässig, von Ansprüchen frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein nachfolgender Abnehmer Produktinformationen, Sicherheitsvorgaben, Montageanleitungen, Wartungsvorgaben oder Warnhinweise nicht, nicht vollständig oder fehlerhaft weitergegeben hat. Dies gilt nur, soweit solche Ansprüche durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers oder eines nachfolgenden Abnehmers verursacht wurden.

23. Anlagensoftware und Nutzungsrechte

23.1 Steuerungs-, Regelungs- und sonstige Software, die den Betrieb der gelieferten Produkte oder Anlagen ermöglicht, bleibt im Eigentum von SOLARFOCUS oder des jeweiligen Rechteinhabers.

23.2 Mit vollständiger Bezahlung des Lieferumfangs erhält der Auftraggeber bzw. der jeweilige Betreiber ein einfaches, nicht ausschließliches, anlagenbezogenes Nutzungsrecht an der für den Betrieb erforderlichen Software.

23.3 Das anlagenbezogene Nutzungsrecht darf gemeinsam mit der jeweiligen Anlage auf einen neuen Betreiber übertragen werden, sofern die Software ausschließlich zum Betrieb dieser Anlage verwendet wird.

23.4 Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Dekompilierung, Weitergabe, Überlassung an Dritte oder Nutzung für andere Anlagen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOLARFOCUS zulässig, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

23.5 SOLARFOCUS ist berechtigt, Softwareupdates, Sicherheitsupdates oder technische Anpassungen bereitzustellen, soweit dies für Betriebssicherheit, Funktionalität, Wartung, gesetzliche Anforderungen oder technische Weiterentwicklung erforderlich oder zweckmäßig ist.

23.6 Soweit für Softwareupdates, Fernzugriff, Onlinefunktionen oder digitale Dienste eine Internet-, Netzwerk- oder Datenverbindung erforderlich ist, hat der Betreiber diese Voraussetzungen auf eigene Kosten sicherzustellen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

24. Geheimhaltung und Datenschutz

24.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere technische, kaufmännische und produktbezogene Informationen, gegenüber Dritten geheim zu halten.

24.2 Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von SOLARFOCUS.

25. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

25.1 Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung bei Verträgen mit Unternehmern ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, der Sitz von SOLARFOCUS in 4451 St. Ulrich bei Steyr, Österreich.

25.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen mit Unternehmern wird die inländische Gerichtsbarkeit in Österreich vereinbart. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für 4400 Steyr, Österreich.

25.3 SOLARFOCUS ist berechtigt, Ansprüche gegen Unternehmer auch bei jedem anderen für den Auftraggeber zuständigen Gericht geltend zu machen.

25.4 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

25.5 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende gesetzliche Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.

25.6 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

26. Schlussbestimmungen

26.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des jeweiligen Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. E-Mail erfüllt die Schriftform, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich strengere Form vereinbart wurde.

26.2 Rücktritts-, Widerrufs-, Mängel- oder sonstige Verbraucherklärungen dürfen in jeder gesetzlich zulässigen Form abgegeben werden und werden durch Punkt 26.1 nicht eingeschränkt.

26.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

26.4 Überschriften dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung dieser Bedingungen.