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Allgemeine Einkaufsbedingungen

der SOLARFOCUS GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die derzeitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an uns gelten ausschließlich diese Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder in unseren Bestellungen festgelegt ist. Auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der übrige Inhalt dieser Bedingungen maßgebend.

2. Durch die Annahme unseres Auftrages erklärt der Lieferer sein Einverständnis mit diesen unseren Einkaufsbedingungen. Wird unser Auftrag vom Lieferanten abweichend von diesen Bedingungen bestätigt, so gelten trotzdem unsere Einkaufsbedingungen als bedungen, es sei denn, dass wir ausdrücklich den Bedingungen des Lieferanten zustimmen. Diese unsere Bedingungen gelten für sämtliche laufenden und zukünftigen Geschäften, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird, für die Dauer der Geschäftsbedingungen mit dem Lieferanten.

3. In der gesamten Korrespondenz, die einen einzelnen Auftrag betreffen, sind unsere Bestellnummern und die Kommission anzuführen, ohne Anführung dieser Bestellnummern bzw. Kommission gilt ein Schreiben im Zweifelsfall als nicht eingelangt.

4. An uns gelegte Offerte, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen sind, gleichgültig welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

II. Bestellung

Nur schriftliche, Bestellungen haben Gültigkeit. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Von uns beigestellte Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe bleiben unser geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen können und das als solches zu kennzeichnen ist. Diese Behelfe dürfen nur lediglich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht, noch überlassen werden. Sie sind uns nach Auslieferung des Auftrages kostenlos zu retournieren. Der Lieferant hat uns bei etwa aus der Lieferung und/oder Leistung entstehenden patent-, musterschutz- oder urheberrechtlichen Streitigkeiten schad und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sachen und/oder erbrachten Leistungen zu gewährleisten. Sollte ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vom Lieferanten auch nur leicht fahrlässig verursacht worden sein, so hat der uns den gesamten Schaden, der durch die Weitergabe unseres geistigen Eigentums entstanden ist, zu ersetzen.

III. Höhere Gewalt

Arbeitsausstände (Streiks und Aussperrungen), Betriebstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung des Verbrauchs zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer der Störung von der rechtzeitigen Abnahme.

IV. Lieferzeit

Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine berechtigt uns, ohne Inverzug- und Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Höhere Gewalt entlastet den Lieferanten nur, wenn er die Umstände, welche sie begründen sollten, uns so rechtzeitig mitteilt, dass Ersatz beschafft werden kann.

V. Versand

Ohne entsprechende Versandunterlagen wird die Lieferung nicht als Auftragserfüllung übernommen bzw. weiter behandelt, sondern lagert auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Die Lieferung hat sachgemäß und transportmittelgerecht verpackt abgefertigt zu werden. Aus der Nichtbeachtung derartiger Anweisungen entstehende Schäden trägt der Lieferant. Die Warenübernahme ist nur in der jeweils von der Empfangsstelle dafür vorgesehenen Zeit möglich. Die Warenannahme erfolgt unter Vorbehalt nachträglicher Mengen- und Qualitätsprüfung.

VI. Transportversicherung

Die Kosten für Versicherung erkennen wir nur an, wenn sie vorher mit uns vereinbart wurden.

VII. Anlieferung der Waren

Anlieferungszeiten: Montag bis Donnerstag jeweils von 09:00 bis 15:00 Uhr. Bei Lieferung von mehr als 8 Paletten ist die Zusendung eines Lieferavisos spätestens 7 Tage vor Anlieferung notwendig.

VIII. Preis

Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, verpackt und frei geliefert Empfangsstelle, entladen und sind Fixpreise, die aus keinem wie immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren können. Preiserhöhungen müssen im Vorhinein ausdrücklich von uns schriftlich anerkannt sein. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern besteht für uns keine Verbindlichkeit.

IX. Rechnung

Rechnungen sind nach ordnungsgemäßer Lieferung (Leistung) unter Einhaltung der jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Formvorschriften in 2-facher Ausfertigung für Inland bzw. 6-facher Ausfertigung für Ausland an uns zu senden.

X. Zahlung

1. Wir bezahlen grundsätzlich mit 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tage netto.

a. Skonto-Rechnungen: Rechnungen vom 01. bis 15. eines Monats werden am 30. des gleichen Monats, Rechnungen vom 16. bis 31. eines Monats werden am 15. des folgenden Monats unter Abzug von Skonto bezahlt.

b. Netto-Rechnungen: Rechnungen die zwischen 01. und 15. eines Monats fällig sind, werden am 01. des übernächsten Monats, Rechnungen, die zwischen dem 16. und 31. eines Monats fällig sind, werden am 15. des übernächsten Monats bezahlt.

Wir gehen davon aus, dass das Rechnungsdatum mit dem Lieferdatum identisch ist. Längerer Laufzeiten der Sendungen, die über den 15. bzw. 30. hinausgehen, können nicht mehr in der gleichen Periode berücksichtigt werden.

Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung (Leistung) und damit keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung oder Schadenersatz. Anzahlungen bleiben wertbeständig, und zwar aliquot bezogen auf den Gesamtauftragswert.

XI. Abtretungen

Alle Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten, Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

XII. Informationspflicht bei Produktänderungen

Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen, sowie dann, wenn ein Liefergegenstand zunächst von uns geprüft, getestet und freigegeben worden ist, muss der Lieferant uns unaufgefordert schriftlich von jeder Produktänderung informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Lieferant weiter verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb, insbesondere beim Austausch von Werkzeugen, Maschinen oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen schriftlich Mitteilung zu machen. Unterlässt der Lieferant eine solche Mitteilung in vorgenannten Fällen, so gilt §377 UGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware vor Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den in der Bestellung angegebenen Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Lieferant nicht auf §377 UGB berufen.

XIII. Gewährleistung

Für die bestellungsmäßige Ausführung der Lieferung (Leistung) und Einhaltung aller einschlägigen, gesetzlichen EN- und ÖNORM-Vorschriften übernimmt der Lieferant volle Gewährleistung und Garantie. Er haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten, aber nicht von ihm selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen. Der Lieferant ist verpflichtet, für Waren, bei denen etwa vorhandene Mängel nicht sofort erkennbar sind, oder deren Brauchbarkeit infolge ihrer Bestimmung nicht sofort nach Ablieferung festgestellt ist, jederzeit auf Anfordern unverzüglich kostenlos Ersatz zu liefern. Wir müssen uns in derartigen Fällen das Reklamationsrecht bis zur vollständigen Verarbeitung vorbehalten. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Wir haben im Haftungsfalle unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn der Mangel unwesentlich oder behebbar ist, nach unserer Wahl kostenlos Ersatzlieferung, Wandelung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen, oder den Mangel auf Kosten des Lieferanten beheben zu lassen. Mit vollendeter Mangelbehebung beginnt die Gewährleistungs- und Garantiefrist neu zu laufen. Sollte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen eine Nachfrist erforderlich sein, gilt jedenfalls ein Zeitraum von drei Wochen als angemessen. Der Lieferant hat uns etwaige Lagerungs- und Betriebsvorschriften in deutscher Sprache unaufgefordert mit der Lieferung zu übermitteln, andernfalls er für aus Unkenntnis dieser Vorschriften entstandene Schäden haften.

XIV. Schadenersatz und Produkthaftung

Soweit in diesen Bedingungen oder im Einzelfall schriftlich nicht eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die den Besteller oder den Kunden des Bestellers infolge einer fehlerhaften Lieferung mittelbar oder unmittelbar treffen, wobei unter fehlerhafter Lieferung auch eine mit Rechtsmängeln behaftete Ware zu verstehen ist.

1. Die Schadensersatzpflicht ist unabhängig davon gegeben, ob dem Lieferanten ein Verschulden trifft, dem Lieferanten steht es diesfalls frei, sich bei seinen Zulieferern oder Partnern schad und klaglos zu halten. Der Nachweis eines Verschuldens ist nicht vom Besteller zu führen, dieser hat nur die Tatsache des Eintrittes des Schadens nachzuweisen.

2. Wird der Besteller auf Grund des Produkthaftungsgesetzes oder einer in- oder ausländische Rechtsnorm in Anspruch genommen, so haftet der Lieferant dem Besteller, ebenso wie dem Kunden des Bestellers unmittelbar, bei derartigen Normen ist der Besteller auch nicht verpflichtet, ein Verschulden des Lieferanten nachzuweisen.

3. Der Besteller verpflichtet sich jedoch, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und der Geschäftsüblichkeit Haftungsbeschränkungen auch zu Gunsten des Lieferanten mit seinen Kunden zu vereinbaren.

4. Ansprüche des Bestellers sind selbstverständlich dann ausgeschlossen, wenn ein Schaden beim Besteller oder beim Kunden durch ein Verschulden in der Verwendung, Lagerung, Verbauung etc. beim Besteller eintritt.

5. Festgehalten wird, dass der Lieferant auch für Schäden haftet, die mit dem Rückruf, dem Ausbau, dem Umbau von mangelhaft gelieferten Waren zusammenhängen, ebenso haftet er für Schäden, die aufgrund von Verwendung mangelhafter Waren auftreten, oder bei Kunden des Bestellers entstanden sind.

6. Der Lieferant ist verpflichtet, sich gegen allfällige Schäden und Risken ausreichend zu versichern und dem Besteller im Anlassfall diesen Versicherungsschutz nachzuweisen, ihm die Versicherungsanstalt samt Polizze zu nennen, sowie den Sitz der Versicherung bekannt zugeben.

7. Mangelhafte gelieferte und von unseren Kunden reklamierte Ware unserer Lieferanten wird bei uns geprüft und protokolliert. Der Lieferant hat nach Bekanntgabe der Mängel an seiner gelieferten Ware, 4 Wochen Zeit diese kostenpflichtig abzuholen bzw. beim Besteller zu überprüfen. Unverzüglich jedoch verpflichtet sich der Lieferant Ersatz für die bemängelte und angezeigte Ware kostenlos für den Besteller zu liefern. Ebenso gilt dieses Vorgehen auch für falsch – nach Vorgaben des Bestellers - gelieferte Ware. Für Forderungen seitens unserer Kunden durch Anlagenausfälle oder Mehraufwand wegen zu spät gelieferter Ersatzware halten wir uns beim Lieferanten schadlos.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die in der Bestellung vorgeschriebene Empfangsstelle. Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

2. Gerichtsstand ist für beide Teile das für den Hauptgesellschafter des Bestellers sachlich zuständige Gericht (Handelsgericht Steyr). Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen. Das Auftreten von Streitigkeiten berechtigt den Lieferanten nicht, fällige Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten bzw. einzustellen.

Stand: 04/2012